d) Unbestritten ist, dass die Parkfelder, die der Beschwerdeführer erstellen will, nur rund 4 m tief sind und somit die Mindesttiefe, wie sie die VSS-Norm Nr. 640 291 vorsieht, um rund einen Meter unterschreiten. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch, die Abstellplätze seien mit der Auflage zu bewilligen, dass nur Kleinwagen mit einer Länge von höchstens 4 m Metern abgestellt und keine Fahrzeugteile in das Trottoir hinein ragen dürfen.