c) Anlässlich seines Augenscheins konnte das Verwaltungsgericht feststellen, dass die R-strasse eine verhältnismässig breite Strasse ist, die ohne weiteres auch im Gegenverkehr befahren werden könnte. Sie ist indessen in ihrem westlichen Teilstück bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers als Einbahnstrasse (zulässige Fahrrichtung von West nach Ost) signalisiert und liegt innerhalb einer "Tempo-30- Zone". Vor der Liegenschaft R-strasse 9 sind auf der Strasse zwei einzelne Parkfelder als "Blaue Zone" markiert. Das Trottoir ist rund 2 m tief. Auf dem Vorland der Liegenschaften R-strasse 1, 3, 5 und 7 befinden sich Autoabstellflächen für fünf, acht, sieben und zehn Fahrzeuge.