Nach der VSS-Norm Nr. 640.291 müssen Senkrechtparkfelder eine Mindesttiefe von 5 m aufweisen. Bei den VSS-Normen handelt es sich nicht um Rechtssätze, sondern um Richtlinien, die allerdings ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Abklärung der Frage bilden, ob eine Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt (GVP 1990 Nr. 99). Ihre Anwendung im Einzelfall muss indessen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie einem Entscheid nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. ZBl 80/1979, S. 223 f. und BGE 94 I 141 mit Hinweisen).