, Bern 2002, Rz. 807). Auch ist das Trottoir, unter Vorbehalt von Ausnahmen, die der Bundesrat vorsehen kann, den Fussgängern vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG). Sodann statuiert Art.79 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SR 741.21, abgekürzt SSV) Parkbeschränkungen. Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden, und Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugen benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind.