b) Nach Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG) dürfen der Bestand von Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift umschreibt die allgemeine Pflicht zur Unterlassung von Beeinträchtigungen vornehmlich ab anstossenden Grundstücken. Dem Anstösser sind konkrete Rücksichts- und Unterlassungspflichten überbunden, die über zivilrechtliche nachbarliche Bindungen hinausgehen (vgl. D. Gmür, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, Neue Reihe, Band 31, St. Gallen 1989, N 3 zu Art. 100 StrG mit Hinweis auf E. Zimmerlin, Baugesetz