wo eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse hervorgehen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 918). Von unverbindlichen Empfehlungen unterscheiden sich Auflagen dadurch, dass ihre Einhaltung erzwungen werden kann; bei in Zusammenhang mit Bewilligungen gemachten Auflagen bedeutet dies, dass Erstere bei Nichteinhaltung der Letzteren entzogen werden dürfen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 41 zu § 19).