a) Nach Art. 78 Abs. 2 lit. d BauG sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge bewilligungspflichtig. Diese Massnahme dient insbesondere der Durchsetzung des in Art. 75bis BauG festgelegten Schutzes der Grünflächen (vgl. ABl 1980, S. 1418). Die Baubewilligung ist nach Art. 87 Abs. 1 BauG zu erteilen, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Der Bewilligungszwang ist somit lediglich eine formelle Baubeschränkung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (vgl. dazu