Die Vorinstanz hat den Rekurs im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baupolizeikommission habe es aus Gründen der Verkehrssicherheit zu Recht abgelehnt, die Parkplätze zu bewilligen. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die Verkehrssicherheit indessen gewährleistet werden (vgl. Ziff. 3 hienach), weshalb die Beschwerde teilweise zu schützen und der angefochtene Entscheid und derjenige der Baupolizeikommission vom 7. März 2003 aufzuheben sind. Der Beschwerdeführer wird der Baupolizeikommission deshalb ein Korrekturgesuch für sechs Autoabstellplätze mit Grünflächen einzureichen haben.