Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren den Antrag gestellt hat, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung sei zu erteilen. Am 5. August 2003 hat er der Vorinstanz indessen einen Plan vom 1. Juli 2003 eingereicht, der sechs Autoabstellplätze mit Grünflächen vorsieht, und er hat sich bereit erklärt, das Baugesuch entsprechend diesem Plan abzuändern bzw. zu reduzieren.