möglich, soweit es reduziert oder fallen gelassen wird. Auch ist eine Aenderung des tatsächlichen Fundaments zulässig (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 640 mit Hinweis). Weiter ist der Inhalt eines Antrags - soweit er sich nicht von selbst versteht - durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist neben dem Wortlaut auch die Begründung als Auslegungshilfe heranzuziehen. Schliesslich soll die Auslegung des Antrags nach Treu und Glauben erfolgen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 916).