Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Rekursverfahrens zwar einen Plan eingereicht, der sechs Autoabstellplätze mit Bepflanzung vorsehe, und sich bereit erklärt, das Baugesuch entsprechend diesem Plan abzuändern. Er habe indessen darauf verzichtet, das Rechtsbegehren anzupassen, wonach der angefochtene Beschluss der Baupolizeikommission aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung für sieben Autoabstellplätze zu erteilen sei. Weil zudem im Beschwerdeverfahren nicht einmal geltend gemacht werde, das ursprüngliche Baugesuch hätte bewilligt werden müssen, sei die Beschwerde mindestens insofern abzuweisen, als dieses Begehren mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen worden sei.