2./ Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer beantrage einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, beantrage anderseits aber, das Baugesuch sei im Umfang von sechs Autoabstellplätzen mit Begrünung zu bewilligen. Streitgegenstand des Rekursverfahrens sei indessen die Abweisung des Baugesuchs für sieben Autoabstellplätze ohne Begrünung gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Rekursverfahrens zwar einen Plan eingereicht, der sechs Autoabstellplätze mit Bepflanzung vorsehe, und sich bereit erklärt, das Baugesuch entsprechend diesem Plan abzuändern.