75bis Abs. 1 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) stehe indessen für sich allein der Schaffung von Autoabstellplätzen am fraglichen Standort nicht entgegen. Der Rekurs sei aber insofern begründet, als sich die Baupolizeikommission darauf berufe, die Bewilligung der Autoabstellplätze verstosse gegen die Planungsidee des Gestaltungsplans L./S.. Sodann liege keine offensichtliche Härte im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. a BauG vor. Weil die angeordnete Wiederherstellung über das Zulässige hinausgehe, werde Ziff. 2 des angefochtenen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte