Deshalb falle auch eine Bewilligung entsprechend des im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichten Plans mit sechs Autoabstellplätzen und Grünflächen ausser Betracht. Sodann sei nicht zu beanstanden, dass dem Baugesuch für die Schaffung von sieben Autoabstellplätzen, welches die vollständige Beseitigung der Grünfläche im südöstlichen Vorland der Liegenschaft R-strasse 9 vorsehe, aus gestalterischen Gründen nicht entsprochen worden sei. Art. 75bis Abs. 1 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) stehe indessen für sich allein der Schaffung von Autoabstellplätzen am fraglichen Standort nicht entgegen.