3) und eine Strafanzeige gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) vorbehalten (Ziff. 4). Die Baupolizeikommission begründete diesen Entscheid im wesentlichen damit, die Senkrechtparkfelder seien nur rund 4 m tief und würden somit die nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Norm Nr. 640 291) erforderliche Mindesttiefe von 5 m um rund 1 m unterschreiten. Sodann könne die Autoabstellfläche aus gestalterischen Gründen nicht bewilligt werden. Des weiteren würde die Bewilligung gegen die Planungsidee des Gestaltungsplans verstossen.