Am 7. März 2003 wies die Baupolizeikommission St. Gallen das Baugesuch ab (Ziff. 1). Sodann ordnete sie an, binnen 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung sei ein Korrekturgesuch einzureichen, welches die vollständige Entfernung der Verbundsteine, die Wiederherstellung der Umfassungsmauer mit Gartenzaun entlang der R-strasse sowie die ansprechende Begrünung der Vorlandflächen gemäss dem ursprünglichen Zustand aufzeige. In der Folge seien die Rückbaumassnahmen binnen 30 Tagen seit rechtskräftiger Bewilligung des Korrekturgesuchs auszuführen (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung von Ziff. 2 wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 3) und eine Strafanzeige gemäss Art.