{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-22_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4502&type=1563347022&cHash=ffe733bedb331c08f6521ef9c715f937", "Checksum": "4c33ceeea2b2ef8db6e20853d854f183"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Parkfelder, welche die Mindesttiefe nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute unterschreiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit zweckdienlichen Nebenbestimmungen bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/22)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:36", "Checksum": "c5a694af8c85f1c22f2a3775ccc6e708", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22\nRegeste:\nBaurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Parkfelder, welche die Mindesttiefe nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute unterschreiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit zweckdienlichen Nebenbestimmungen bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/22).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist, macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2004\nindessen keine Angaben darüber, ob und wenn ja auf welche Weise im Lauf der Jahre\nvon seiten der Behörden (erfolglos) versucht worden ist, die vor über dreissig Jahren\nverfügten Auflagen durchzusetzen, soweit sie nicht beachtet werden. Demzufolge fehlt\nes am Nachweis, dass ein eigentlicher Vollzugsnotstand besteht, der eine\nPraxisänderung bzw. die Verweigerung der Baubewilligung zu rechtfertigen vermöchte.\nVielmehr ist davon auszugehen, dass die Nutzung der Parkplätze auf den\nNachbargrundstücken, soweit sie den Baubewilligungen nicht entspricht, von Seiten\nder Behörden während Jahren hingenommen worden ist. An dieser Beurteilung vermag\nnichts zu ändern, dass entsprechend der Annahme der Vorinstanz denkbar ist, dass die\nAuflage anfänglich durchwegs respektiert wurde und dass es vor dem 1. Mai 1989,\nbevor die heutige Fassung von Art. 41 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11) in\nVollzug trat (ABl 1989/416), gestattet war, Fahrzeuge zum Halten oder Parkieren\nausnahmsweise ganz oder teilweise auf dem Trottoir abzustellen. Ebenso wenig fällt\nins Gewicht, dass die Vollzugsorgane nach Ansicht der Vorinstanz im Zusammenhang\nmit der strafrechtlichen Ahndung der Inanspruchnahme eines Trottoirs durch\nüberragende Fahrzeugteile vor rechtliche Probleme gestellt sind.\n\n4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde begründet ist, soweit geltend\ngemacht wird, es stelle eine Rechtsverletzung dar, dem Baugesuch aus\nstrassenverkehrsrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen. Demnach sind der\nRekursentscheid vom 16. Januar 2004 und der Beschluss der Baupolizeikommission\nvom 7. März 2003 aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen. Diese wird aufgrund des einzureichenden Korrekturgesuchs und im\nSinn der Erwägungen darüber zu befinden haben, mit welchen Auflagen die\nBaubewilligung zu erteilen ist.\n\na) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zu drei Vierteln.\nEntsprechend sind ihm die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem\nViertel aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12). Demzufolge hat der Beschwerdeführer, unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 2'500.--, Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRest von Fr. 1'500.-- wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten von Fr.\n3'000.-- bei der Beschwerdegegnerin wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nWas die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- anbetrifft, hat der\nBeschwerdeführer sodann einen Viertel, somit Fr. 625.-- zu tragen, während der\nBeschwerdegegnerin drei Viertel, somit Fr. 1'875.-- auferlegt werden. Auf die Erhebung\nder Kosten bei der Beschwerdegegnerin ist zu verzichten.\n\nb) Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art.\n98 Abs. 1 und 2 und Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote\neingereicht und die Vorinstanz hat die volle ausseramtliche Entschädigung für das\nRekursverfahren mit Fr. 2'800.-- festgesetzt. Ein Betrag von Fr. 6'000.-- (inkl.\nBarauslagen, zuzüglich MWSt) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint\nangemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und\nRechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Weil der Beschwerdeführer zu drei\nVierteln obsiegt hat, hat er Anspruch auf die Hälfte der vollen Entschädigung von Fr.\n6'000.-- (GVP 1983 Nr. 56 und VerwGE vom 20. April 1999 i.S. E.M.; vgl. auch Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 832). Die Beschwerdegegnerin hat ihn somit mit Fr. 3'000.--\nausseramtlich zu entschädigen.\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baudepartements\nvom 16. Januar 2004 und der Entscheid der Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen\nvom 7. März 2003 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der\nErwägungen zur Neubeurteilung an die Baupolizeikommission zurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.-- werden dem\nBeschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln\nauferlegt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie auf den Beschwerdeführer entfallenden Kosten von Fr. 1'000.-- werden mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet und der Rest von Fr. 1'500.--\nwird zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten von Fr. 3'000.-- bei der\nBeschwerdegegnerin wird verzichtet.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- werden dem\nBeschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln\nauferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils von Fr. 1'875.-- bei der\nBeschwerdegegnerin wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer werden Fr. 375.--\nzurückerstattet.\n\n4./ Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zuzüglich MWSt ausseramtlich zu entschädigen.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\n"}