{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-22_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4502&type=1563347022&cHash=ffe733bedb331c08f6521ef9c715f937", "Checksum": "4c33ceeea2b2ef8db6e20853d854f183"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Parkfelder, welche die Mindesttiefe nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute unterschreiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit zweckdienlichen Nebenbestimmungen bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/22)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:36", "Checksum": "c5a694af8c85f1c22f2a3775ccc6e708", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22\nRegeste:\nBaurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Parkfelder, welche die Mindesttiefe nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute unterschreiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit zweckdienlichen Nebenbestimmungen bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/22).\n\nweniger zu befürchten, bzw. eine rechtmässige Nutzung kann, falls erforderlich, besser\ndurchgesetzt werden. Um zu verhindern, dass die Nutzung von weniger als 5 m tiefen\nAutoabstellplätzen die Verkehrssicherheit gefährdet, kann die Baubewilligung deshalb\nmit den Auflagen erteilt werden, dass die Parkfelder nicht öffentlich zugänglich\ngemacht werden dürfen, bzw. dass sie je mit einer Absperrvorrichtung zu versehen\nsind oder aber, dass die entsprechende Signalisierung nach Art. 48 Abs. 11 SSV\nanzubringen ist. Sodann kann der Bewilligungsnehmer verpflichtet werden, die\nParkplätze nur dann zur Nutzung freizugeben, wenn vertraglich festgehalten wird, dass\nausschliesslich Kleinwagen von weniger als 4 m Länge gestattet sind. Weiter ist es\nmöglich, die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass der\nBeschwerdegegnerin die Namen derjenigen Personen zur Kenntnis zu bringen sind,\ndenen die Nutzung der Parkfelder vertraglich überlassen wird. Im Gegensatz zur\nAuffassung der Vorinstanz sind derartige Auflagen, die zum Teil auch in den Schreiben\nder Baupolizei vom 24. Juli 2003 an die Eigentümer der Liegenschaften R-strasse 3, 5\nund 7 (nicht aber R-strasse 1) zwecks Durchsetzung der Auflagen angeführt werden,\nsachgerecht und geeignet, in ausreichendem Mass sicherzustellen, dass nur\nKleinwagen abgestellt werden und keine Fahrzeugteile in das Trottoir hinein ragen.\nDadurch kann einerseits verhindert werden, dass Unbefugte zu lange Fahrzeuge\nabstellen, anderseits kann davon ausgegangen werden, dass niemand mit einem\nFahrzeug von über 4 m Länge einen Parkplatz mietet, wenn er weiss, dass dort sowohl\naufgrund des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses als auch nach öffentlichem Recht\nnur Kleinwagen abgestellt werden dürfen. Andernfalls begeht er eine\nVertragsverletzung und muss zudem damit rechnen, immer wieder mit Strafverfahren\nkonfrontiert zu werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass\nauf der Liste der Autos mit weniger als 4 m Länge, die der Beschwerdeführer im\nRahmen des Rekursverfahrens eingereicht hat, nicht weniger als 50 Wagenmodelle\nverschiedener Anbieter aufgeführt sind und dass damit zu rechnen ist, dass das\nAngebot an Kleinwagen noch zunimmt.\n\ncc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt die langfristige Einhaltung\nzweckdienlicher Nebenbestimmungen indessen polizeiliche Kontrollen voraus und es\nist ihnen, falls erforderlich, durch die Einleitung straf- und verwaltungsrechtlicher\nVerfahren zwangsweise Nachachtung zu verschaffen, in letzter Konsequenz mit dem\nWiderruf der Baubewilligung. Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsinngemäss auf einen Vollzugsnotstand der Beschwerdegegnerin. Sie hält dafür, die\nrechtswidrige Nutzung der Parkplätze auf den Nachbargrundstücken zeige, dass der\nEinhaltung von Auflagen schwer Nachachtung verschafft werden könne. Der Umstand,\ndass den Behörden durch eine Nebenbestimmung ein gewisser Kontrollaufwand\nerwächst, rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indessen\nnicht, vergleichbare Baugesuche grundsätzlich abzulehnen. Entgegen der Annahme\nder Vorinstanz kann jedenfalls nicht von unzumutbaren Vollzugsschwierigkeiten\ngesprochen werden, wenn fehlbare Benutzer eines Autoabstellplatzes von der Polizei\nverzeigt werden müssen. Auch der Umstand, dass Parkfelder für Kleinfahrzeuge auf\ndem Parkplatz eines Einkaufszentrums - so an der Bachstrasse gegenüber dem\nEinkaufzentrum St. Fiden - möglicherweise weniger häufig mit grösseren Fahrzeugen\nbelegt werden, als solche von rund 4 m Tiefe, stellt für sich allein keinen Grund dar, von\neinem Vollzugsnotstand zu sprechen. Diese Gefahr ist weitgehend gebannt, wenn die\nBaubewilligung, wie dargelegt, mit zweckdienlichen Auflagen erteilt wird. Den Akten\nkann sodann nicht entnommen werden, ob und wenn ja welche Vorkehrungen von\nSeiten der Beschwerdegegnerin im Lauf der Jahre getroffen worden sind, um den\nAuflagen bezüglich der Nutzung der Parkplätze auf den Liegenschaften, die an\ndiejenige des Beschwerdeführers grenzen, Nachachtung zu verschaffen. Aus dem\nangefochtenen Entscheid und dem Augenscheinprotokoll vom 13. Juni 2003 geht\nlediglich hervor, die Baupolizei habe den Auftrag erhalten, die widerrechtliche\nBeanspruchung der Autoabstellflächen zu unterbinden. Es wird indessen darauf\nhingewiesen, sie werde zu berücksichtigen haben, dass für die 1973/74 bewilligten\nParkplätze die Bestandesgarantie gelte, allerdings mit der Auflage, dort nur Kleinwagen\nzu parkieren. Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2004\nergibt sich weiter, dass die Baupolizei mit Schreiben vom 24. Juli 2003 an die\nEigentümer der Liegenschaften R-strasse 3, 5 und 7 (nicht aber R-strasse 1) gelangt\nist, um ihnen die verfügten Auflagen in Erinnerung zu rufen. Auch hat sie am 26. August\n2003 die Stadtpolizei um Mithilfe gebeten, den Auflagen durch vermehrte Kontrollen\nNachachtung zu verschaffen und dadurch, dass fehlbare Fahrzeuglenker gebüsst\nwerden. Weiter kann der Stellungnahme entnommen werden, dass rechtliche\nAbklärungen im Gang sind, ob ein Widerruf der Baubewilligungen, die vor über dreissig\nJahren erteilt worden sind, denkbar ist. Abgesehen davon, dass das Ergebnis\npolizeilicher Kontrollen, die seit August 2003 durchgeführt worden sind, nicht bekannt\n\n"}