{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-22_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4502&type=1563347022&cHash=ffe733bedb331c08f6521ef9c715f937", "Checksum": "4c33ceeea2b2ef8db6e20853d854f183"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Parkfelder, welche die Mindesttiefe nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute unterschreiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit zweckdienlichen Nebenbestimmungen bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/22)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:36", "Checksum": "c5a694af8c85f1c22f2a3775ccc6e708", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22\nRegeste:\nBaurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Parkfelder, welche die Mindesttiefe nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute unterschreiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit zweckdienlichen Nebenbestimmungen bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/22).\n\nd) Unbestritten ist, dass die Parkfelder, die der Beschwerdeführer erstellen will, nur\nrund 4 m tief sind und somit die Mindesttiefe, wie sie die VSS-Norm Nr. 640 291\nvorsieht, um rund einen Meter unterschreiten. Der Beschwerdeführer beantragt denn\nauch, die Abstellplätze seien mit der Auflage zu bewilligen, dass nur Kleinwagen mit\neiner Länge von höchstens 4 m Metern abgestellt und keine Fahrzeugteile in das\nTrottoir hinein ragen dürfen. Fest steht weiter, dass die Parkplätze auf den\nbenachbarten Liegenschaften, die ebenfalls nur rund 4 m tief sind, in den Jahren\n1973/74 mit der Auflage bewilligt wurden, dass nur Kleinwagen abgestellt werden und\nkeine Fahrzeugteile in das Trottoir hinein ragen dürfen. Aktenkundig ist sodann, dass\ndie Beschwerdegegnerin, vorab auf Restflächen, spezielle Parkplätze für\nKleinfahrzeuge bewilligt, welche eine Tiefe von rund 3 m aufweisen und im Sinn von\nArt. 48 Abs. 11 SSV signalisiert werden müssen. Nach dieser Vorschrift wird das\nzutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer\nZusatztafel angebracht, wenn eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten\ndient. Nicht in Frage gestellt wird des weiteren, dass die VSS-Normen die Tiefe dieser\nParkfelder nicht umschreiben und dass sie auf Empfehlung der Kleinfahrzeughersteller\nauf 3 m festgelegt worden ist.\n\ne) Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin eine sachlich\ngerechtfertigte Praxisänderung vorgenommen, weil es sich gezeigt habe, dass die\nAuflage, wonach nur Kleinwagen abgestellt und keine Fahrzeugteile in das Trottoir\nhinein ragen dürfen, auf den Parkplätzen der benachbarten Liegenschaften an der R-\nstrasse kaum eingehalten werde und ihre Durchsetzung schwierig sei. Sie begründet\ndies damit, anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass das Trottoir im\nBereich der angrenzenden Liegenschaften teilweise bis zur Hälfte durch überragende\nFahrzeugteile beansprucht worden sei. Somit bestehe ein polizeiwidriger Zustand. Dies\ngelte unabhängig davon, ob es den Fussgängern trotzdem möglich sei, auf dem\nTrottoir zu gehen und ungeachtet dessen, dass das Verkehrsaufkommen auf der R-\nstrasse gering und diese mit Tempo 30 und überdies bis zur Liegenschaft R-strasse 9\nals Einbahnstrasse signalisiert sei. Es gehe um die Verkehrssicherheit, vornehmlich um\nden Schutz der Fussgänger, die sich gegen eine Beschneidung des ihnen zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfügung stehenden Verkehrsraums selber kaum zur Wehr setzen könnten. Sodann\nhabe der Vertreter der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins erklärt, nach\nRechtskraft des vorliegenden Entscheids werde gegen die widerrechtliche\nBeanspruchung des Trottoirs durch auf den Nachbarliegenschaften parkierte\nFahrzeuge vorgegangen. Es sei deshalb recht- und verhältnismässig, wenn die\nBeschwerdegegnerin den VSS-Normen offenkundig und erheblich widersprechende\nParkplätze im Bereich von öffentlichen Strassen und Wegen nicht mehr bewillige,\njedenfalls soweit ausschliesslich oder grossmehrheitlich solche Parkplätze geschaffen\nwerden sollen.\n\nDer Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Fahrzeuge auf den\nNachbarliegenschaften zum Teil in den Bereich des Trottoirs hinein ragen. Er bestreitet\nindessen, dass eine Auflage, wonach nur Kleinwagen abgestellt werden dürfen, unter\nden gegebenen Umständen nur schwer durchsetzbar ist und dass ihr ohne\nregelmässige polizeiliche Kontrollen und Interventionen keine Nachachtung verschafft\nwerden kann. Er gedenke, die Autoabstellplätze zu vermieten, und er sei bereit, der\nBeschwerdegegnerin die Namen der Mieter bekannt zu geben.\n\naa) Es ist den Behörden unbenommen, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie\nzur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung\ndem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche\nPraxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die\numso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige\nPraxis befolgt wurde (vgl. BGE 127 I 52 mit Hinweisen und Häfelin/Müller, a.a.O., Rz.\n509 ff.).\n\nbb) Die Tatsache, dass ein Objekt nicht entsprechend den mit der Baubewilligung\nverbundenen Nebenbestimmungen genutzt wird, stellt für sich allein keinen Grund dar,\nkeine derartigen Objekte mehr zu bewilligen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit\ngebietet, zu prüfen, ob mit einer anderen Ausgestaltung der Nebenbestimmungen dazu\nbeigetragen werden kann, die Gefahr eines polizeiwidrigen Zustands zu verhindern\noder doch erheblich zu mindern. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang\nzwischen öffentlich zugänglichen Parkplätzen und solchen, die nur einem beschränkten\nPersonenkreis zur Verfügung stehen. Bei letzteren ist eine rechtswidrige Nutzung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}