{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-22_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4502&type=1563347022&cHash=ffe733bedb331c08f6521ef9c715f937", "Checksum": "4c33ceeea2b2ef8db6e20853d854f183"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). 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Nebenbestimmungen ermöglichen, die durch eine\nVerfügung begründeten verwaltungsrechtlichen Rechte und Pflichten entsprechend\nden konkreten Umständen auszugestalten. Sie spielen bei der Erteilung von\nBewilligungen eine grosse Rolle. Nebenbestimmungen sind gerechtfertigt, falls die\nBewilligung verweigert werden müsste, wenn sie ohne Auflagen oder Bedingungen\nerlassen würde. Auf diese Weise dient die Verbindung einer Verfügung mit einer\nNebenbestimmung dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2002, Rz. 902 und B. Heer, St.\nGallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 869 mit Hinweis auf ein Urteil des\nBundesgerichts vom 15. August 1995 in ZBl 1996, S. 321 ff.). Nebenbestimmungen\nbedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie brauchen jedoch nicht ausdrücklich in\neinem Rechtssatz vorgesehen zu sein; wo eine solche ausdrückliche gesetzliche\nGrundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz\nverfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden\nöffentlichen Interesse hervorgehen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 918). Von\nunverbindlichen Empfehlungen unterscheiden sich Auflagen dadurch, dass ihre\nEinhaltung erzwungen werden kann; bei in Zusammenhang mit Bewilligungen\ngemachten Auflagen bedeutet dies, dass Erstere bei Nichteinhaltung der Letzteren\nentzogen werden dürfen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 41 zu §\n19).\n\nb) Nach Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG) dürfen der\nBestand von Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer nicht beeinträchtigt werden.\nDiese Vorschrift umschreibt die allgemeine Pflicht zur Unterlassung von\nBeeinträchtigungen vornehmlich ab anstossenden Grundstücken. Dem Anstösser sind\nkonkrete Rücksichts- und Unterlassungspflichten überbunden, die über zivilrechtliche\nnachbarliche Bindungen hinausgehen (vgl. D. Gmür, in: G. Germann [Hrsg.],\nKurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, Neue Reihe,\nBand 31, St. Gallen 1989, N 3 zu Art. 100 StrG mit Hinweis auf E. Zimmerlin, Baugesetz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, S. 171 N 1). Als mögliche Ursachen für\nBeeinträchtigungen fallen neben Hauptbauten, Zufahrten und Zugängen zu Strassen\nauch Parkplätze in Betracht (vgl. Gmür, a.a.O., N 6 zu Art. 100 StrG). Nach Art. 37 Abs.\n2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) dürfen Fahrzeuge dort\nnicht anhalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden\nkönnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Der Terminus \"aufstellen\"\nim Sinn von Art. 37 Abs. 2 SVG bedeutet parkieren (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des\nschweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 807). Auch ist das\nTrottoir, unter Vorbehalt von Ausnahmen, die der Bundesrat vorsehen kann, den\nFussgängern vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG). Sodann statuiert Art.79 Abs. 1 der\nSignalisationsverordnung (SR 741.21, abgekürzt SSV) Parkbeschränkungen. Wo\nParkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert\nwerden, und Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugen benützt werden, für die sie\ngrössenmässig bestimmt sind.\n\nNach der VSS-Norm Nr. 640.291 müssen Senkrechtparkfelder eine Mindesttiefe von 5\nm aufweisen. Bei den VSS-Normen handelt es sich nicht um Rechtssätze, sondern um\nRichtlinien, die allerdings ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Abklärung der Frage\nbilden, ob eine Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt (GVP 1990\nNr. 99). Ihre Anwendung im Einzelfall muss indessen dem Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie einem Entscheid nicht ungeachtet der\nkonkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. ZBl 80/1979, S. 223 f. und\nBGE 94 I 141 mit Hinweisen).\n\nc) Anlässlich seines Augenscheins konnte das Verwaltungsgericht feststellen, dass die\nR-strasse eine verhältnismässig breite Strasse ist, die ohne weiteres auch im\nGegenverkehr befahren werden könnte. Sie ist indessen in ihrem westlichen Teilstück\nbis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers als Einbahnstrasse (zulässige\nFahrrichtung von West nach Ost) signalisiert und liegt innerhalb einer \"Tempo-30-\nZone\". Vor der Liegenschaft R-strasse 9 sind auf der Strasse zwei einzelne Parkfelder\nals \"Blaue Zone\" markiert. Das Trottoir ist rund 2 m tief. Auf dem Vorland der\nLiegenschaften R-strasse 1, 3, 5 und 7 befinden sich Autoabstellflächen für fünf, acht,\nsieben und zehn Fahrzeuge. Es sind jeweils Senkrechtparkfelder markiert, die rund 4 m\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntief sind. Die Autoabstellplätze sind grösstenteils belegt und die Motorfahrzeuge ragen\nteilweise bis zu rund 50 cm in das Trottoir hinein.\n\n"}