{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-22_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4502&type=1563347022&cHash=ffe733bedb331c08f6521ef9c715f937", "Checksum": "4c33ceeea2b2ef8db6e20853d854f183"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). 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Parkfelder, welche die Mindesttiefe nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute unterschreiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit zweckdienlichen Nebenbestimmungen bewilligungsfähig (Verwaltungsgericht, B 2004/22).\n\n2./ Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer beantrage einerseits die\nAufhebung des angefochtenen Entscheids, beantrage anderseits aber, das Baugesuch\nsei im Umfang von sechs Autoabstellplätzen mit Begrünung zu bewilligen.\nStreitgegenstand des Rekursverfahrens sei indessen die Abweisung des Baugesuchs\nfür sieben Autoabstellplätze ohne Begrünung gewesen. Der Beschwerdeführer habe im\nRahmen des Rekursverfahrens zwar einen Plan eingereicht, der sechs\nAutoabstellplätze mit Bepflanzung vorsehe, und sich bereit erklärt, das Baugesuch\nentsprechend diesem Plan abzuändern. Er habe indessen darauf verzichtet, das\nRechtsbegehren anzupassen, wonach der angefochtene Beschluss der\nBaupolizeikommission aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung für sieben\nAutoabstellplätze zu erteilen sei. Weil zudem im Beschwerdeverfahren nicht einmal\ngeltend gemacht werde, das ursprüngliche Baugesuch hätte bewilligt werden müssen,\nsei die Beschwerde mindestens insofern abzuweisen, als dieses Begehren mit dem\nangefochtenen Entscheid abgewiesen worden sei.\n\nStreitgegenstand im Anfechtungsverfahren ist das durch Verfügung geregelte\nRechtsverhältnis, allerdings nur insoweit, als es noch umstritten ist (Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 478 mit\nHinweis auf F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 und\n46). Im Rekursverfahren ist eine Aenderung des Rechtsbegehrens sodann jederzeit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmöglich, soweit es reduziert oder fallen gelassen wird. Auch ist eine Aenderung des\ntatsächlichen Fundaments zulässig (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 640 mit Hinweis). Weiter\nist der Inhalt eines Antrags - soweit er sich nicht von selbst versteht - durch Auslegung\nzu ermitteln. Hierbei ist neben dem Wortlaut auch die Begründung als Auslegungshilfe\nheranzuziehen. Schliesslich soll die Auslegung des Antrags nach Treu und Glauben\nerfolgen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 916).\n\nZutreffend ist, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren den Antrag gestellt hat,\nder erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung sei zu\nerteilen. Am 5. August 2003 hat er der Vorinstanz indessen einen Plan vom 1. Juli 2003\neingereicht, der sechs Autoabstellplätze mit Grünflächen vorsieht, und er hat sich bereit\nerklärt, das Baugesuch entsprechend diesem Plan abzuändern bzw. zu reduzieren.\n\nDie Vorinstanz hat den Rekurs im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die\nBaupolizeikommission habe es aus Gründen der Verkehrssicherheit zu Recht\nabgelehnt, die Parkplätze zu bewilligen. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die\nVerkehrssicherheit indessen gewährleistet werden (vgl. Ziff. 3 hienach), weshalb die\nBeschwerde teilweise zu schützen und der angefochtene Entscheid und derjenige der\nBaupolizeikommission vom 7. März 2003 aufzuheben sind. Der Beschwerdeführer wird\nder Baupolizeikommission deshalb ein Korrekturgesuch für sechs Autoabstellplätze mit\nGrünflächen einzureichen haben.\n\n3./ Der Beschwerdeführer hält dafür, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die\nVerkehrssicherheit gewährleistet, wenn er auf dem Vorland seiner Liegenschaft sechs\nParkplätze für kurze Personenwagen erstelle und die Bewilligung mit den von ihm\nbeantragten Auflagen erteilt werde.\n\na) Nach Art. 78 Abs. 2 lit. d BauG sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge\nbewilligungspflichtig. Diese Massnahme dient insbesondere der Durchsetzung des in\nArt. 75bis BauG festgelegten Schutzes der Grünflächen (vgl. ABl 1980, S. 1418). Die\nBaubewilligung ist nach Art. 87 Abs. 1 BauG zu erteilen, wenn keine im öffentlichen\nRecht begründeten Hindernisse vorliegen. Der Bewilligungszwang ist somit lediglich\neine formelle Baubeschränkung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und\nBedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (vgl. dazu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nP. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S.\n307 mit Hinweisen).\n\n"}