{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-22_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4502&type=1563347022&cHash=ffe733bedb331c08f6521ef9c715f937", "Checksum": "4c33ceeea2b2ef8db6e20853d854f183"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. d und Art. 87 BauG (sGS 731.1), Art. 100 Abs. 1 StrG (sGS 732.1), Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). 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Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben\nund die Baubewilligung sei zu erteilen. Am 16. Januar 2004 hiess das Baudepartement\nden Rekurs teilweise gut, im übrigen wurde er abgewiesen. Der Entscheid wurde im\nwesentlichen damit begründet, die Baupolizeikommission habe es aus Gründen der\nVerkehrssicherheit zu Recht abgelehnt, die Parkplätze zu bewilligen. Deshalb falle auch\neine Bewilligung entsprechend des im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichten\nPlans mit sechs Autoabstellplätzen und Grünflächen ausser Betracht. Sodann sei nicht\nzu beanstanden, dass dem Baugesuch für die Schaffung von sieben\nAutoabstellplätzen, welches die vollständige Beseitigung der Grünfläche im\nsüdöstlichen Vorland der Liegenschaft R-strasse 9 vorsehe, aus gestalterischen\nGründen nicht entsprochen worden sei. Art. 75bis Abs. 1 des Baugesetzes (sGS 731.1,\nabgekürzt BauG) stehe indessen für sich allein der Schaffung von Autoabstellplätzen\nam fraglichen Standort nicht entgegen. Der Rekurs sei aber insofern begründet, als\nsich die Baupolizeikommission darauf berufe, die Bewilligung der Autoabstellplätze\nverstosse gegen die Planungsidee des Gestaltungsplans L./S.. Sodann liege keine\noffensichtliche Härte im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. a BauG vor. Weil die angeordnete\nWiederherstellung über das Zulässige hinausgehe, werde Ziff. 2 des angefochtenen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschlusses sodann wie folgt geändert: \"Binnen 30 Tagen seit Rechtskraft dieser\nVerfügung ist der Baupolizei ein Korrekturgesuch einzureichen, welches im Bereich des\nsüdöstlichen Vorlandes eine Umgebungsgestaltung mit zwei bis drei Sträuchern oder\nhochstämmigen Bäumen mit den entsprechenden Rabatten aufzeigt. Ueberdies hat\ndas Korrekurgesuch bauliche (z.B. Mäuerchen, Stellriemen, Poller) oder\ngartengestalterische Massnahmen (Rabatten) aufzuzeigen, welche ein unbewilligtes\nParkieren von Motorfahrzeugen beidseits des Hauseingangs wirksam verhindern. Die\nRückbaumassnahmen sind in der Folge binnen 30 Tagen seit rechtskräftiger\nBewilligung des Korrektur-gesuches auszuführen.\"\n\nB./ Am 3. Februar 2004 erhob M.E. gegen den Entscheid des Baudepartements vom\n16. Januar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 23. Februar 2004, innert\nerstreckter Frist, stellte er die Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben, soweit\nder Rekurs damit abgewiesen werde (Ziff. 1). Dem Baugesuch sei im Umfang von\nsechs Abstellplätzen mit den Auflagen zu entsprechen, dass auf diesen nur Kleinwagen\nmit einer Länge von höchstens 4 m abgestellt werden und keine Fahrzeugteile in das\nTrottoir hinein ragen dürfen und dass die Begrünung gemäss Plan vom 1. Juli 2003\nrealisiert werde (Ziff. 2). Eventuell sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an die\nVorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nAm 15. März 2004 beantragte das Baudepartement, die Beschwerde sei abzuweisen.\nAuch die Baupolizeikommission hielt am 30. März 2004 dafür, der Beschwerde sei\nkeine Folge zu geben.\n\nDas Verwaltungsgericht hat vor seinem Entscheid einen Augenschein durchgeführt. Die\nVerfahrensbeteiligten wurden dazu eingeladen und erhielten Gelegenheit zur\nStellungnahme.\n\nAnlässlich des Augenscheins gab der Architekt von M.E. zu Protokoll, die Vereinigung\nSchweizerischer Strassenfachleute (VSS) werde bezüglich Parkfeldern für Kleinwagen\nneue Richtlinien erlassen, die ab 1. Januar 2005 anwendbar seien. In der Folge wurde\ndas Verfahren ausgesetzt. Am 2. Dezember 2004 teilte der Präsident der\nExpertenkommission, welche Richtlinien ausarbeitet, schliesslich mit, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nExpertenkommission habe einen bereinigten Entwurf der SN 640 284 in die\nVernehmlassung geschickt.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). M.E. ist zur\nBeschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerdeeingaben vom 3. Februar und 23. Februar 2004 entsprechen zeitlich,\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}