Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, 9001 St. Gallen) – die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: