e) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz namentlich aufgrund des schweren Verschuldens sowie des relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz und des Fehlens nach Art. 8 EMRK relevanter familiärer Bindungen überwiegt. Diesem öffentlichen Interesse würde mit einer blossen Androhung einer Ausweisung nicht Rechnung getragen. Die Dauer der Massnahme ist im Lichte der dargelegten Umstände nicht zu beanstanden.