Nicht stichhaltig ist ausserdem die Berufung auf den bedingten Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung. Die Rechtmässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit einer fremdenpolizeilichen Ausweisung ist nicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie die Frage des Vollzugs bzw. des Aufschubs einer strafrechtlichen Landesverweisung. Zwar trifft es zu, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine gewisse Koordination geboten ist. Dies gilt insbesondere, wenn dieselbe Verwaltungsbehörde über den Vollzug einer strafrechtlichen und einer fremdenpolizeilichen Massnahme zu entscheiden hat (GVP 1998 Nr. 24 mit Hinweis).