Unbegründet ist im weiteren die Behauptung, der Beschwerdeführer sei suizidgefährdet; diesbezüglich lassen sich dem ärztlichen Bericht des psychiatrischen Zentrums Herisau vom 5. Februar 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen. Anpassungsstörungen mit niedergedrückter Stimmung sind bei Personen im Strafvollzug nicht aussergewöhnlich; jedenfalls ergeben sich daraus keine Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.