d) Zu Unrecht wird in der Beschwerde auf die gute Führung während des Strafvollzugs hingewiesen. Die Leiterin des Sozialdienstes der Strafanstalt Gmünden hielt fest, dass der Beschwerdeführer Arbeit und Essen verweigerte, um seine Versetzung zu erzwingen, und dass er am 17. Januar 2004 verspätet aus einem Besuchsausgang zurückgekehrt sei und anschliessend wiederum Arbeit und Essen verweigert habe. Die letzten drei Monate vor der Berichterstattung habe er sich unangepasst verhalten.