Der Beschwerdeführer verbrachte die gesamte Kindheit und Jugend in seinem Heimatstaat Mazedonien. Als erwachsener junger Mann kann er sich ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatstaat zurechtfinden. Eine Integration in der Schweiz fand, wenn überhaupt, erst in geringfügigem Masse statt. Daran vermag der Besuch eines Deutschkurses nichts zu ändern.