Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine familiären Unterstützungspflichten. Auch in dieser Beziehung liegen somit keine besonderen Umstände vor, welche bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer lebte zwar vor dem Eintritt in den Strafvollzug bei seinen Eltern und seinen Geschwistern; doch kann er als volljährige Person aus der Wohngemeinschaft mit Eltern und Geschwistern keinen Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen (vgl. statt vieler BGE 127 II 65). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte