Der Beschwerdeführer reiste am 26. Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Weniger als ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz beteiligte er sich an einer gewalttätigen Auseinandersetzung und fügte einem seiner Widersacher mit drei Messerstichen lebensgefährliche Verletzungen zu. Seit dieser Tat sind zwar etwas mehr als drei Jahre verstrichen, doch kann nicht von einem längeren Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden, welcher bei der Interessenabwägung in nennenswertem Mass zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnte.