Auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden entgegen den Einwendungen in der Beschwerde als schwer einzustufen. Insbesondere ist bei Gewaltdelikten auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 II 526). Aufgrund dieser Straftat bzw. der Verurteilung ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben.