der Schlägerei beteiligt. Seine Gruppe habe mehr Personen gezählt als jene der Kontrahenten. Sein Cousin habe sich selbst nicht in Lebensgefahr gesehen; der Beschwerdeführer sei als einziger bewaffnet gewesen und sei selbst nicht angegriffen worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Strafmildernd wirke der unentschuldbare Notwehrhilfeexzess, leicht strafmindernd sodann das teilweise Geständnis, die Kooperationsbereitschaft, das klaglose Verhalten seit der Tat und das Alter zum Tatzeitpunkt. Zu einer leichten Reduktion führe sodann der Umstand, dass sein Verhalten aufgrund von Kriegserlebnissen unter anderem von Aengsten gesteuert gewesen sei.