c) Im folgenden ist zu prüfen, ob die angeordnete Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren verhältnismässig ist. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216). Nach den Ausführungen in der Kurzbegründung des kantonsgerichtlichen Urteils wusste der Beschwerdeführer schon am Vortag, dass es am fraglichen 1. Dezember 2000 zu einer Schlägerei kommen könnte. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv an © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte