In der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, d.h. der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.). b) Der Beschwerdeführer wurde in zweiter Instanz von der Strafkammer des Kantonsgerichts der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt.