© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausweisung auf maximal zwei Jahre auszusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Ausweisung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: