Mit Verfügung vom 7. November 2003 wies das Ausländeramt B.A. für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Der Beginn der Ausweisung wurde auf die Entlassung aus dem Strafvollzug festgesetzt. B./ Gegen die Ausweisung erhob der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 22. Januar 2004 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 3. Februar und 2. März 2004 erhob der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz, eventuell mit Bedingungen und Auflagen, zu bewilligen, subeventuell sei die