{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-21_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4470&type=1563347022&cHash=0127c15b3353475b09f030b98898f3ee", "Checksum": "1bdf68b2529b1af5c6c585766424bf3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). 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Die Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der im Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz einreiste und wegen schwerer Körperverletzung mit zwei Jahren Gefängnis bestraft wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/21).\n\nUnbegründet ist im weiteren die Behauptung, der Beschwerdeführer sei\nsuizidgefährdet; diesbezüglich lassen sich dem ärztlichen Bericht des psychiatrischen\nZentrums Herisau vom 5. Februar 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen.\nAnpassungsstörungen mit niedergedrückter Stimmung sind bei Personen im\nStrafvollzug nicht aussergewöhnlich; jedenfalls ergeben sich daraus keine Gründe für\neinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.\n\nNicht stichhaltig ist ausserdem die Berufung auf den bedingten Aufschub des Vollzugs\nder Landesverweisung. Die Rechtmässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit einer\nfremdenpolizeilichen Ausweisung ist nicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen\nwie die Frage des Vollzugs bzw. des Aufschubs einer strafrechtlichen\nLandesverweisung. Zwar trifft es zu, dass im Interesse der Rechtssicherheit und\nRechtseinheit eine gewisse Koordination geboten ist. Dies gilt insbesondere, wenn\ndieselbe Verwaltungsbehörde über den Vollzug einer strafrechtlichen und einer\nfremdenpolizeilichen Massnahme zu entscheiden hat (GVP 1998 Nr. 24 mit Hinweis).\nDas Bundesgericht bestätigte aber in einem unlängst ergangenen Entscheid seine\nPraxis, wonach abweichende Entscheidungen zulässig sind. So erwog es, die\nVoraussetzungen für die beiden Entfernungsmassnahmen seien nicht deckungsgleich.\nSie beruhten auf unterschiedlichen Interessenlagen. Die strafrechtliche\nLandesverweisung sei vorab auf die Person des betreffenden Ausländers ausgerichtet.\nSo sei für den Entscheid über den bedingten Vollzug der strafrechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLandesverweisung die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Ausländers in\nder Schweiz entscheidend. Für den Entscheid über den probeweisen Aufschub nach\nArt. 55 Abs. 2 StGB sei einzig auf die Resozialisierungschancen abzustellen, wobei\nregelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz denjenigen im\nHeimatland gegenüberzustellen seien. Demgegenüber stehe für den Entscheid über die\nfremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung\nund Sicherheit im Vordergrund. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie\ndem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts sei zwar im Rahmen der umfassenden\nfremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die beiden\nUmstände gäben aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 110 mit Hinweisen).\n\ne) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das\nöffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private\nInteressen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz namentlich aufgrund des\nschweren Verschuldens sowie des relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz und des\nFehlens nach Art. 8 EMRK relevanter familiärer Bindungen überwiegt. Diesem\nöffentlichen Interesse würde mit einer blossen Androhung einer Ausweisung nicht\nRechnung getragen. Die Dauer der Massnahme ist im Lichte der dargelegten\nUmstände nicht zu beanstanden. Eine Reduktion auf das gesetzliche Minimum von\nzwei Jahren erscheint aufgrund der Schwere und Art der Straftat nicht gerechtfertigt.\nFolglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt\n\nDr. Peter Kreis, 9001 St. Gallen)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}