{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-21_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4470&type=1563347022&cHash=0127c15b3353475b09f030b98898f3ee", "Checksum": "1bdf68b2529b1af5c6c585766424bf3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Die Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der im Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz einreiste und wegen schwerer Körperverletzung mit zwei Jahren Gefängnis bestraft wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:44", "Checksum": "c3c944dedd22a54c0c0307f07c231d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Die Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der im Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz einreiste und wegen schwerer Körperverletzung mit zwei Jahren Gefängnis bestraft wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/21).\n\nund 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art.\n11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der\nOpportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der\nVerwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf\nVerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur\nüberprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem\nMissbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit\nHinweisen).\n\nFür die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3\nANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens\ndes Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner\nFamilie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung\nzum ANAG, SR 142.201, abgekürzt ANAV). In der Prüfung der Angemessenheit im\nSinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, d.h. der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf,\nob die Massnahme im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention\n(SR 0.101, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.).\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde in zweiter Instanz von der Strafkammer des\nKantonsgerichts der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu zwei\nJahren Gefängnis verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung sind die Voraussetzungen für\neine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt.\n\nc) Im folgenden ist zu prüfen, ob die angeordnete Ausweisung für die Dauer von fünf\nJahren verhältnismässig ist.\n\nAusgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die\nfremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE\n129 II 216).\n\nNach den Ausführungen in der Kurzbegründung des kantonsgerichtlichen Urteils\nwusste der Beschwerdeführer schon am Vortag, dass es am fraglichen 1. Dezember\n2000 zu einer Schlägerei kommen könnte. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv an\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Schlägerei beteiligt. Seine Gruppe habe mehr Personen gezählt als jene der\nKontrahenten. Sein Cousin habe sich selbst nicht in Lebensgefahr gesehen; der\nBeschwerdeführer sei als einziger bewaffnet gewesen und sei selbst nicht angegriffen\nworden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Strafmildernd wirke\nder unentschuldbare Notwehrhilfeexzess, leicht strafmindernd sodann das teilweise\nGeständnis, die Kooperationsbereitschaft, das klaglose Verhalten seit der Tat und das\nAlter zum Tatzeitpunkt. Zu einer leichten Reduktion führe sodann der Umstand, dass\nsein Verhalten aufgrund von Kriegserlebnissen unter anderem von Aengsten gesteuert\ngewesen sei.\n\nAuch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden entgegen den Einwendungen\nin der Beschwerde als schwer einzustufen. Insbesondere ist bei Gewaltdelikten auch\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strenger Massstab anzulegen (BGE\n125 II 526). Aufgrund dieser Straftat bzw. der Verurteilung ist ein gewichtiges\nöffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben.\n\nDer Beschwerdeführer reiste am 26. Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in\ndie Schweiz ein. Weniger als ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz beteiligte er sich\nan einer gewalttätigen Auseinandersetzung und fügte einem seiner Widersacher mit\ndrei Messerstichen lebensgefährliche Verletzungen zu. Seit dieser Tat sind zwar etwas\nmehr als drei Jahre verstrichen, doch kann nicht von einem längeren Aufenthalt in der\nSchweiz gesprochen werden, welcher bei der Interessenabwägung in nennenswertem\nMass zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnte.\n\nDer Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine familiären\nUnterstützungspflichten. Auch in dieser Beziehung liegen somit keine besonderen\nUmstände vor, welche bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu\nberücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer lebte zwar vor dem Eintritt in den\nStrafvollzug bei seinen Eltern und seinen Geschwistern; doch kann er als volljährige\nPerson aus der Wohngemeinschaft mit Eltern und Geschwistern keinen\nRechtsanspruch auf einen Aufenthalt nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen (vgl.\nstatt vieler BGE 127 II 65).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Beschwerdeführer verbrachte die gesamte Kindheit und Jugend in seinem\nHeimatstaat Mazedonien. Als erwachsener junger Mann kann er sich ohne\nüberdurchschnittliche Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatstaat zurechtfinden.\nEine Integration in der Schweiz fand, wenn überhaupt, erst in geringfügigem Masse\nstatt. Daran vermag der Besuch eines Deutschkurses nichts zu ändern.\n\nd) Zu Unrecht wird in der Beschwerde auf die gute Führung während des Strafvollzugs\nhingewiesen. Die Leiterin des Sozialdienstes der Strafanstalt Gmünden hielt fest, dass\nder Beschwerdeführer Arbeit und Essen verweigerte, um seine Versetzung zu\nerzwingen, und dass er am 17. Januar 2004 verspätet aus einem Besuchsausgang\nzurückgekehrt sei und anschliessend wiederum Arbeit und Essen verweigert habe. Die\nletzten drei Monate vor der Berichterstattung habe er sich unangepasst verhalten.\n\n"}