{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-21_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4470&type=1563347022&cHash=0127c15b3353475b09f030b98898f3ee", "Checksum": "1bdf68b2529b1af5c6c585766424bf3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Die Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der im Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz einreiste und wegen schwerer Körperverletzung mit zwei Jahren Gefängnis bestraft wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:44", "Checksum": "c3c944dedd22a54c0c0307f07c231d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/21\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Die Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der im Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz einreiste und wegen schwerer Körperverletzung mit zwei Jahren Gefängnis bestraft wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/21).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/21\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 23.04.2004\nEntscheiddatum: 23.04.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2004\nAusländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Die Ausweisung eines\nmazedonischen Staatsangehörigen, der im Januar 2000 im Rahmen des\nFamiliennachzugs zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die\nSchweiz einreiste und wegen schwerer Körperverletzung mit zwei Jahren\nGefängnis bestraft wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/21).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n______________\n\nIn Sachen\n\nB.A.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, Kornhausstrasse 3, Postfach 1149, 9001\nSt. Gallen,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nAusweisung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ B.A., geboren am 25. Mai 1981, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er reiste am\n26. Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und\nvier Geschwistern zu seinem in Wattwil wohnhaften Vater in die Schweiz. In der Folge\nwurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt.\n\nAm 1. Dezember 2000 stach B.A. im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung\nzwischen verschiedenen Personen aus Mazedonien und der ehemaligen\nBundesrepublik Jugoslawien einem Widersacher drei Mal ein Rüstmesser in den\nRücken und fügte ihm dadurch lebensgefährliche Verletzungen zu. Das Bezirksgericht\nSee sprach ihn am 4. Dezember 2001 der schweren Körperverletzung schuldig und\nbestrafte ihn mit 27 Monaten Gefängnis und einer Landesverweisung von drei Jahren,\nwobei der Vollzug der Nebenstrafe bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von drei\nJahren festgesetzt wurde. Auf Berufung des Angeschuldigten hin sprach das\nKantonsgericht St. Gallen B.A. der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte\nihn zu zwei Jahren Gefängnis. Im übrigen wurde das Urteil des Bezirksgerichts See\nvom 4. Dezember 2001 bestätigt.\n\nMit Verfügung vom 7. November 2003 wies das Ausländeramt B.A. für die Dauer von\nfünf Jahren aus der Schweiz aus. Der Beginn der Ausweisung wurde auf die Entlassung\naus dem Strafvollzug festgesetzt.\n\nB./ Gegen die Ausweisung erhob der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter Rekurs,\nder vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 22. Januar 2004\nabgewiesen wurde.\n\nC./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 3. Februar und 2. März 2004 erhob der\nBetroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene\nRekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz,\neventuell mit Bedingungen und Auflagen, zu bewilligen, subeventuell sei die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusweisung auf maximal zwei Jahre auszusprechen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten des Staates. Zur Begründung wird im wesentlichen\ngeltend gemacht, die Ausweisung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2004 unter Hinweis auf\ndie Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 3. Februar und 2.\nMärz 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\n\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz\nausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich\nbestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen\ndarauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im\nGaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).\n\nDie Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet\nausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie\nnach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).\n\na) Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische \"Kann-Bestimmung\". Das Gesetz schreibt\nbeim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer\nAusweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen\nErmessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der\nAngemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}