Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin – die Vorinstanz – den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11