Mit der Abgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltlose Wissens- und Willenserklärung verbunden, die den Antrag enthält, die Steuerfaktoren entsprechend der Selbstdeklaration festzusetzen. Einer solchen Erklärung kommt Verbindlichkeit zu; sie lässt sich nicht ohne weiteres widerrufen. Die Bilanz, als Teil der Steuererklärung, kann nach Abgabe der Behörde durch den Pflichtigen nur korrigiert werden, sofern die Voraussetzungen für einen Widerruf der Willenserklärung erfüllt sind (vgl. F. Cagianut, Bedeutung der kaufmännischen Buchhaltung und Bilanz im Steuerrecht, in: ASA 37, S. 143). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein Sachverhalt von der