Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip ist ein Steuerpflichtiger auf einem handelsrechtskonformen, den Steuerbehörden eingereichten Jahresabschluss zu behaften. Eine nachträgliche Umdeutung einzelner Buchungssätze ist unzulässig, wenn die massgebenden Tatsachen vor Abgabe der Steuererklärung bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 276). Mit der Abgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltlose Wissens- und Willenserklärung verbunden, die den Antrag enthält, die Steuerfaktoren entsprechend der Selbstdeklaration festzusetzen.