Auch wenn die strittigen Beiträge der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert wurden, berechtigen sie nach dem Gesagten nicht zum Abzug vom Reingewinn, sondern sind diesem zuzurechnen. Ob ein im Verlauf des Jahres auf Grund einer Abrede zur Vermeidung eines drohenden Konkurses gesunkener Lohn einen Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 3 Reglement darstellt, ist damit im folgenden ebenso wenig zu prüfen, wie die Frage, ob sich aus Art. 15 Abs. 2 Reglement eine Pflicht zur Meldung im Verlauf des Jahres gesunkener Löhne ergibt.