Das Vorgehen der Beschwerdeführerin steht damit im Widerspruch zu Ziff. 2 Abs. 2 Anh. Reglement, wonach der gemeldete Lohn den AHV-Lohn nicht übersteigen darf. Es widerspricht somit dem Grundsatz der Planmässigkeit, und die Abzüge sind damit steuerrechtlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen. Auch wenn die strittigen Beiträge der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert wurden, berechtigen sie nach dem Gesagten nicht zum Abzug vom Reingewinn, sondern sind diesem zuzurechnen.