Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit eines Lohnverzichts habe sich erst nach Abschluss der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2002 im Verlauf des ersten Quartals 2003 ergeben, und eine frühere Gehaltsvereinbarung im Sinne eines Lohnverzichts sei deshalb nicht möglich gewesen, erweist sich unter diesen Umständen als wenig glaubwürdig. Vielmehr ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Reduktion der Löhne von Alfred und B.X. bereits © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte