Zudem ist auf Grund der Akten erstellt, dass AX. im Jahr 2001 einen Bruttolohn von lediglich Fr. 27'600.-- bezogen hat, während die Beschwerdeführerin der ASGA zu Beginn des Jahres 2001 einen massgeblichen Lohn von Fr. 100'000.-- gemeldet hatte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit eines Lohnverzichts habe sich erst nach Abschluss der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2002 im Verlauf des ersten Quartals 2003 ergeben, und eine frühere Gehaltsvereinbarung im Sinne eines Lohnverzichts sei deshalb nicht möglich gewesen, erweist sich unter diesen Umständen als wenig glaubwürdig.