Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung tieferer Löhne mit Alfred und B.X. nicht wie behauptet erst rückwirkend, sondern bereits zu Beginn des Jahres 2002 getroffen hat. Neben den erwähnten Unterlagen sprechen weitere Indizien dafür, dass der Entscheid, tiefere als die bei der ASGA gemeldeten Löhne auszuzahlen, bereits am Anfang des Jahres 2002 getroffen wurde und der Beschwerdeführerin damit im Zeitpunkt der Meldung der massgeblichen Löhne am 15. Januar 2002 bekannt war.