ein monatliches Bruttogehalt von lediglich Fr. 4'300.-- (netto Fr. 3'588.35), entsprechend dem effektiven Bruttojahresgehalt von 51'600.-- (netto Fr. 43'060.20), und B.X. ein monatliches Bruttogehalt von lediglich Fr. 450.-- (netto Fr. 375.50), entsprechend dem effektiven Bruttojahresgehalt von Fr. 5'400.-- (netto Fr. 4'506.--), entrichtet hat. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung tieferer Löhne mit Alfred und B.X. nicht wie behauptet erst rückwirkend, sondern bereits zu Beginn des Jahres 2002 getroffen hat.