Aus dem Kontoblatt "Kontokorrent I." wie auch aus den Lohnblättern 2002 für Alfred und B.X. geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres, d.h. bereits ab Januar 2002, AX. ein monatliches Bruttogehalt von lediglich Fr. 4'300.-- (netto Fr. 3'588.35), entsprechend dem effektiven Bruttojahresgehalt von 51'600.-- (netto Fr. 43'060.20), und B.X. ein monatliches Bruttogehalt von lediglich Fr. 450.-- (netto Fr. 375.50), entsprechend dem effektiven Bruttojahresgehalt von Fr. 5'400.-- (netto Fr. 4'506.--), entrichtet hat.