c) Gemäss Art. 15 Abs. 1 Reglement ist der massgebende Jahreslohn der mutmassliche AHV-Lohn der versicherten Person inklusive allfälliger Gratifikationen. Der massgebende Jahreslohn wird bei Eintritt in die Kasse oder bei Anpassung auf den 1. Januar im Voraus festgelegt. Die Lohnmeldungen der Mitgliedfirmen haben schriftlich zu erfolgen (Art. 15 Abs. 2 Reglement). In der überobligatorischen Versicherung berechnen sich die Beiträge und die Altersgutschriften direkt nach dem massgebenden, d.h. dem gemeldeten Lohn, ohne dass ein Koordinationsabzug gemacht wird. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 Anh. Reglement darf der gemeldete Lohn den AHV-Lohn nicht übersteigen.